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Online-Vertragserklärung
Auszug aus dem VVG
§ 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des
Versicherungsvermittlers
(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit
nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen,
oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation
hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu
befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen
Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom
Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die
Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat
anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des
angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.
(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die
Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche
Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler
ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht
nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken
kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch
nach § 63 geltend zu machen.
§ 62 Zeitpunkt und Form der Information
(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 61 Abs. 1
vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu
übermitteln.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt
werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und
soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen
sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens
mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur
Verfügung zu stellen; dies gilt nicht für Verträge über vorläufige
Deckung bei Pflichtversicherungen.
§ 63 Schadensersatzpflicht
Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer
Pflicht nach § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der
Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten
hat. |
Stand: 08/2010
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